Welche Rechte habe ich als Fotograf, wenn meine Fotos von Dritten unberechtigt verwendet werden?
Als Fotograf sind Sie Urheber Ihrer Fotos und haben damit das Recht zu bestimmen, ob und wie Ihre Fotos verwendet werden. Jede unberechtigte Verwendung Ihrer Fotos stellt eine Verletzung Ihrer Urheberrechte dar.
Grundsätzlich ist jedes Foto geschützt, das, so der Gesetzestext, eine „gewisse Schöpfungshöhe“ erreicht hat. An die Schöpfungshöhe werden keine hohen Anforderungen gestellt. Jeder Schnappschuss oder jedes Urlaubsfoto erfüllt schon die erforderlichen Voraussetzungen, um geschützt zu sein. Auch ist es für den Schutz unerheblich, ob der Fotograf professionell bzw. beruflich tätig ist oder ob es sich um eine Privatperson handelt.
Stellen Sie fest, dass jemand Ihre Bilder unberechtigt verwendet, können Sie unter anderem Unterlassung verlangen und Schadensersatz fordern.
Als Urheber haben Sie das Recht, denjenigen, der Ihre Fotos unberechtigt verwendet, abzumahnen. Dieses Recht steht auch der Fotoagentur zu, für die Sie ggf. tätig sind. Die Abmahnung hat zum Ziel, die Rechtsverletzung außergerichtlich zu beenden. Die Kosten für die Abmahnung trägt grundsätzlich der Abgemahnte.
Der Rechtsverletzer ist dem Urheber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die unbefugte Nutzung entstanden ist. Zur Berechnung des Schadens gibt es mehrere Möglichkeiten: 1. die Berechnung des konkreten Schadens, 2. die Herausgabe des Verletzergewinns oder 3. die Berechnung des Schadens im Wege der sogenannten Lizenzanalogie. In der Praxis wird meistens die dritte Alternative angewendet. Demnach muss der Rechtsverletzer dem Urheber denjenigen (Lizens-)Betrag zahlen, den er hätte bezahlen müssen, wenn er einen Lizenzvertrag mit dem Fotografen geschlossen hätte.
Der Urherber hat gemäß des Urhebergesetzes Anspruch darauf, dass er als Urheber genannt wird, also ein Urheberrechtsvermerk angebracht wird. Ist dieser Vermerk nicht angebracht oder ein bereits vorhandener Vermerk entfernt worden, oder hat der Nutzer des Fotos sogar einen falschen Urheberrechtsvermerk angebracht, wird von der Rechtssprechung eine Erhöhung des Schadensersatz um 100 Prozent anerkannt.
Ronja Sebode, Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin
Mail: contact@jurcom.info
Hinweis: Die oben stehenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen nur der allgemeinen Information.
Bild: ©iStockphoto.com/Pinopic
Die Autorin Ronja Erb ist Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin.