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	<title>Fotos verkaufen - Bilder verkaufen &#187; Fotorecht</title>
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		<title>Einwilligung bei Fotos von Gruppen</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 20:36:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronja Erb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Gruppenbildern grundsätzlich keine Einwilligung der abgelichteten Personen erforderlich ist. Zwar ist es richtig, dass es insoweit Sonderregelungen gibt und es nicht immer einer Einwilligung bedarf, das hängt aber davon ab, welche Rolle die Gruppe auf dem Foto spielt. Bei Fotos von Gruppen ist grundsätzlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img class="alignnone size-full wp-image-4131" title="fotosvongruppen" src="http://www.fotos-verkaufen.de/wp-content/uploads/2012/01/fotosvongruppen.jpg" alt="" width="590" height="335" /><br />Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass bei der Veröffentlichung und Verbreitung von Gruppenbildern grundsätzlich keine Einwilligung der abgelichteten Personen erforderlich ist. Zwar ist es richtig, dass es insoweit Sonderregelungen gibt und es nicht immer einer Einwilligung bedarf, das hängt aber davon ab, welche Rolle die Gruppe auf dem Foto spielt.</strong></p>
<p>Bei Fotos von Gruppen ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob die fotografierten Personen das Bildmotiv bilden oder nicht. Bilden sie das Bildmotiv, sollte also die Gruppe abgelichtet und dargestellt werden, dann ist die Einwilligung – jeder Person aus der Gruppe – erforderlich. Anders ist es, wenn die Personen nur Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind, es also nicht in erster Linie um die Ablichtung der Personen ging, sondern der Landschaft oder Örtlichkeit. Dann bedarf es keiner Einwilligung vor der Veröffentlichung und Verbreitung des Fotos. Ebenfalls keiner Einwilligung bedarf es, wenn Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, gemacht wurden. Aber auch, wenn man in erster Linie eine Landschaft, eine Örtlichkeit oder ein Event abbilden wollte, dann bedarf es dennoch einer Einwilligung, wenn einzelne Personen im Vordergrund stehen oder sich auf dem Foto deutlich aus der Masse abheben.</p>
<p><strong><em>Hinweis: Die oben stehenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen nur der allgemeinen Information.</em></strong></p>
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		<title>Kostenfrei heißt nicht gleich rechtsfrei</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Oct 2011 12:53:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronja Erb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Auch bei Lizenzen, die eine kostenfreie Nutzung von Bildmaterial erlauben, müssen die Lizenzbedingungen eingehalten werden, ansonsten drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Bei kostenlos angebotenen Bildern neigen viele Nutzer dazu, die Bilder ohne jede Einschränkung zu verwenden. Oftmals wird kostenfrei mit rechte- bzw. rechtsfrei gleichgesetzt und übersehen, dass trotzdem die anderen Lizenzbedingungen – soweit diese bestehen – [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><img class="alignleft size-full wp-image-3342" title="kostenlos-nicht-rechtsfrei" src="http://www.fotos-verkaufen.de/wp-content/uploads/2011/10/kostenlos-nicht-rechtsfrei.png" alt="" width="250" height="188" />Auch bei Lizenzen, die eine kostenfreie Nutzung von Bildmaterial erlauben, müssen die Lizenzbedingungen eingehalten werden, ansonsten drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.</strong></p>
<p>Bei kostenlos angebotenen Bildern neigen viele Nutzer dazu, die Bilder ohne jede Einschränkung zu verwenden. Oftmals wird kostenfrei mit rechte- bzw. rechtsfrei gleichgesetzt und übersehen, dass trotzdem die anderen Lizenzbedingungen – soweit diese bestehen – strikt eingehalten werden müssen, da der Verwender sonst eine Rechtsverletzung begeht und ggf. entsprechende Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.</p>
<p>In einem ehemals vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall (Beschluss vom 8. Oktober 2010, Az.: 16 O 458/10), hatte ein Fotograf ein Foto von Thilo Sarrazin zur kostenfreien Nutzung angeboten. Die Nutzung war jedoch mit einer Creative-Commons-Lizenz verknüpft, die zwar die kostenlose Verwendung des Bildes gestattete, aber dennoch weitere Lizenzbedingungen stellte: Sie sah vor, dass der Nutzer des Bildes dessen Urheber nennen sowie eine Kopie des zugrunde liegenden Lizenztextes oder die vollständige Internetadresse in URI-Form anfügen müsse. Der Verwender des Fotos, eine rechtsextreme Partei, hatte es auf seiner Webseite eingestellt, ohne jedoch die Lizenzbedingungen zu beachten. Daraufhin wurde der Verwender des Bildes vom Urheber erfolgreich auf Unterlassung verklagt, da er sich nicht auf die Einräumung eines Nutzungsrechtes berufen konnte.</p>
<p>Bildnachweis: © Norebbo</p>
<p><strong><em>Hinweis: Die oben stehenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen nur der allgemeinen Information.</em></strong></p>
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		<title>Handlungsempfehlungen zum Urheberrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 08 Jul 2011 12:22:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronja Erb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Enquete-Kommission]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags &#8220;Internet und digitale Gesellschaft&#8221; hat am 4. Juli 2011 Handlungsempfehlungen zum Urheberrecht verabschiedet, demnach ist eine Anpassung der Regelungen an vielen Stellen erforderlich. Die Enquete-Kommission spricht sich für eine Vereinfachung der urheberrechtlichen Vorschriften aus, da sich das Nutzungsverhalten geändert habe. Die urheberrechtlich relevanten Bestimmungen müssen, so die Enquete-Kommission, daraufhin überprüft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags &#8220;Internet und digitale Gesellschaft&#8221; hat am 4. Juli 2011 Handlungsempfehlungen zum Urheberrecht verabschiedet, demnach ist eine Anpassung der Regelungen an vielen Stellen erforderlich.</strong></p>
<p>Die Enquete-Kommission spricht sich für eine Vereinfachung der urheberrechtlichen Vorschriften aus, da sich das Nutzungsverhalten geändert habe. Die urheberrechtlich relevanten Bestimmungen müssen, so die Enquete-Kommission, daraufhin überprüft werden, ob sie für Rechteinhaber, Anbieter und Nutzer verständlich formuliert sowie möglichst einfach anwendbar sind. Die Enquete-Kommission sieht die Verbesserung des allgemeinen Bewusstseins für die Bedeutung des Urheberrechts als zentralen Punkt an und fordert staatliche Aufklärungskampagnen.</p>
<p>Eine erste Bestandsaufnahme durch die Enquete-Kommission hat gezeigt, dass das System des Immaterialgüterschutzes zwar keiner grundsätzlichen Neuordnung bedarf, aber dennoch das Urheberrecht an vielen Stellen angepasst werden sollte, um in der digitalen Gesellschaft einen angemessenen Ordnungsrahmen für immaterielle Güter darzustellen. Von eventuellen Neuregelungen werden auch alle Fotografen betroffen sein, ob und inwieweit sich dann für sie Veränderungen ergeben, wird sich zeigen.</p>
<p><strong><em>Hinweis: Die oben stehenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen nur der allgemeinen Information.</em></strong></p>
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		<title>Lizenzfreie Bilder</title>
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		<pubDate>Wed, 11 May 2011 16:54:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronja Erb</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[lizenzfrei]]></category>
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		<category><![CDATA[Lizenzvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Internet quillt über von Angeboten zum Erwerb lizenzfreier Bilder. Doch was heißt lizenzfrei eigentlich und welche Rechte haben Fotografen, Verkäufer und Käufer von lizenzfreien Bildern? Oft wird der Begriff lizenzfrei fälschlicherweise mit rechtsfrei oder kostenlos gleichgesetzt und Erwerber von lizenzfreien Fotos nehmen an, dass sie diese Bilder uneingeschränkt verwenden können. Doch das ist mitnichten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Internet quillt über von Angeboten zum Erwerb lizenzfreier Bilder. Doch was heißt <em>lizenzfrei</em> eigentlich und welche Rechte haben Fotografen, Verkäufer und Käufer von lizenzfreien Bildern?</strong><strong></strong></p>
<p>Oft wird der Begriff <em>lizenzfrei</em> fälschlicherweise mit <em>rechtsfrei</em> oder <em>kostenlos</em> gleichgesetzt und Erwerber von lizenzfreien Fotos nehmen an, dass sie diese Bilder uneingeschränkt verwenden können. Doch das ist mitnichten der Fall, denn auch an lizenzfreien Fotos bestehen Rechte des Fotografen und der vermittelnden Bildagentur.</p>
<p>Grundsätzlich ist zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Fotos zu unterscheiden. Bei den kostenpflichtigen Fotos gibt es lizenzpflichtige (engl.: rights managed, RM) und lizenzfreie (engl.: royalty free, RF) Bilder. Lizenzfrei bedeutet, dass keine regelmäßigen Zahlungen zu leisten sind. In der Regel zahlt man bei lizenzfreien Bildern einmalig einen Betrag und kann die Bilder dann verwenden. Bei lizenzpflichtigen Bildern richtet sich der Preis hingegen nach der Verwendungsart, Nutzungsdauer, der Größe und Branche. Bei lizenzpflichtigen Bildern sind – je nach der Regelung im jeweiligen Lizenzvertrag – mehrere Zahlungen zu leisten. Bilder dieser Nutzungsart werden meist projektbezogen von  Unternehmen, Werbeagenturen, Grafikern etc. erworben.</p>
<p>Unabhängig davon, ob Bilder kostenlos oder kostenpflichtig angeboten werden und mit welcher Lizenz sie erworben wurden, hat der Fotograf die Urheberrechte an den Bildern und kann daher, soweit nichts anderes vereinbart ist, verlangen, dass er als Fotograf genannt wird bzw. eine Quellenangabe erfolgt. Wurde das Bild über eine Bildagentur vermittelt und handelt es sich um ein kostenpflichtiges Bild, was bei einer Bildagentur in der Regel der Fall ist, dann stehen der Bildagentur die Zahlungen gemäß des Lizenzvertrages zu – sprich bei einem lizenzfreien Bild die einmalige Zahlung und bei lizenzpflichtigen Bildern die vertraglich festgelegten Zahlungen. Der Erwerber kann dann das Bild in dem vereinbarten Umfang nutzen, nachdem er die Zahlung(en) geleistet hat.  </p>
<p><strong><em>Hinweis: Die oben stehenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen nur der allgemeinen Information.</em></strong></p>
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		<title>Recht an einer Pose?</title>
		<link>http://www.fotos-verkaufen.de/fotorecht/recht-an-einer-pose.html</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Feb 2011 17:09:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronja Erb</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Bildrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Pose]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bildkünstler Konrad Rufus Müller, ehemaliger Kanzlerfotograf von Helmut Kohl, wirft dem Burda Verlag die Verletzung des Rechts an einer Pose vor. Auf dem Cover der Focus-Ausgabe vom 24. Januar 2011 mit dem Titel „Kohls Sohn bricht sein Schweigen“ war Helmut Kohl abgebildet. Müller wirft jetzt daraufhin dem Burda-Verlag als Herausgeber des Focus vor, das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Der Bildkünstler Konrad Rufus Müller, ehemaliger Kanzlerfotograf von Helmut Kohl, wirft dem Burda Verlag die Verletzung des Rechts an einer Pose vor.</strong><strong></strong></p>
<p>Auf dem Cover der Focus-Ausgabe vom 24. Januar 2011 mit dem Titel „Kohls Sohn bricht sein Schweigen“ war Helmut Kohl abgebildet. Müller wirft jetzt daraufhin dem Burda-Verlag als Herausgeber des Focus vor, das Recht an einer Pose verletzt zu haben. Müller behauptet das Fotograf Daniel Biskup, der das Fotos für das Focus-Cover gemacht hat, bei ihm abgekupfert hat. Müller ist der Ansicht, dass das Portrait starke Ähnlichkeiten zu seinem Foto auf dem Buchcover &#8220;Erinnerungen 1990-1994&#8243; aufweise. Auch wenn es unzählige Fotos von Helmut Kohl gibt, so gibt es laut Müller nur ein Bild wie dieses: „mit dunkler Krawatte, weißem Hemd, den Daumen unter das Kinn und den Ringfinger der linken Hand an die Lippen gelegt, den kleinen Finger am Ringfinger angelegt, vom Betrachter aus gesehen rechts an diesem vorbeiblickend“. Biskup wendet ein, dass sein Foto von Kohl auf einer Reise entstanden sei, ein Schnappschuss ist und Kohl zufällig so gesessen habe.</p>
<p>Die Anwälte von Müller fordern, dass der Verlag das Cover mit dem Bild nicht mehr verbreitet. Zudem fordern sie 20.000 Euro Honorar für Müller. Der Focus wies die Forderungen zurück, Müller will den Verlag und Biskup daher verklagen. Wie der Rechtstreit ausgehen wird und ob das Gericht ein Recht an einer Pose bejaht, bleibt abzuwarten. Sicher ist aber, dass dieser Rechtstreit – je nach Ausgang – erhebliche Konsequenzen für Fotografen und die Medienbranche haben kann.</p>
<p>In einer Entscheidung des Landgerichts München aus dem Jahr 1999 hat das Gericht das „Recht an einer Pose“ bejaht (Urteil vom 1. April 1999, Az.: 7 O 18188/97). Es ging damals um ein Bild des Fotografen Charles Thatcher, der einen Unterarm mit aufgekrempeltem Hemd und geballter Faust fotografiert hatte. Das Gericht sah dieses Bild mit der entsprechenden Pose als urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk an.</p>
<p><strong><em>Hinweis: Die oben stehenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen nur der allgemeinen Information.</em></strong></p>
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		<title>Schutzfristen für Fotos</title>
		<link>http://www.fotos-verkaufen.de/fotorecht/schutzfristen-fur-fotos.html</link>
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		<pubDate>Mon, 17 Jan 2011 16:13:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronja Erb</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Fristen]]></category>
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		<description><![CDATA[Je nach Qualifizierung der Fotos laufen unterschiedlich lange Schutzfristen. Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken. Um ein Lichtbildwerk handelt es sich, wenn die Fotografie eine gewisse „Schöpfungshöhe“ aufweist. Schöpfungshöhe liegt immer dann vor, wenn die Fotografie ein gewisses Maß an Individualität und persönlicher geistiger Schöpfung hat. Handelt es sich bloß um ein alltägliches [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Je nach Qualifizierung der Fotos laufen unterschiedlich lange Schutzfristen.</strong></p>
<p>Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken. Um ein <strong>Lichtbildwerk</strong> handelt es sich, wenn die Fotografie eine gewisse „Schöpfungshöhe“ aufweist. Schöpfungshöhe liegt immer dann vor, wenn die Fotografie ein gewisses Maß an Individualität und persönlicher geistiger Schöpfung hat.</p>
<p>Handelt es sich bloß um ein alltägliches Bild (z. B. aus dem Privatbereich) hat dieses keine ausreichende Schöpfungshöhe und es liegt dann kein „Werk“ im Sinne des Urhebergesetzes vor und damit auch kein Lichtbildwerk. Solche Fotografien werden als <strong>Lichtbilder</strong> bezeichnet.     </p>
<p>Das Urheberrecht von <strong>Lichtbildwerken</strong> erlischt <strong>70 Jahren</strong> nach dem Tod des Urhebers. Das Recht an <strong>Lichtbildern</strong> erlöscht hingegen <strong>50 Jahren</strong> nach der Herstellung des Bildes. Wird das Lichtbild innerhalb dieser 50 Jahre (rechtmäßig) veröffentlicht, dann endet die Schutzfrist erst 50 Jahre nach der Veröffentlichung. Alle Fristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist, zu laufen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Beispiele:</span></p>
<p>- Ein <strong>Lichtbildwerk</strong> wird erstellt (Zeitpunkt egal). Der Urheber des Lichtbildwerkes verstirbt im Jahr 2017. Die Schutzfrist endet am 31. Dezember 2088.</p>
<p>-  Ein <strong>Lichtbild</strong> wird im Jahr 2011 erstellt. Es wird niemals veröffentlicht. Die Schutzfrist endet am 31. Dezember 2052.</p>
<p>- Ein <strong>Lichtbild</strong> wird im Jahr 2011 erstellt. Es wird im Jahr 2030 veröffentlicht. Die Schutzfrist endet am 31. Dezember 2081.</p>
<p><strong><em>Hinweis: Die oben stehenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen nur der allgemeinen Information.</em></strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Vertragliche Regelungen im Fotorecht: Model-Release-Vertrag und Model-Property-Release-Vertrag</title>
		<link>http://www.fotos-verkaufen.de/fotorecht/vertragliche-regelungen-im-fotorecht-model-release-vertrag-und-model-property-release-vertrag.html</link>
		<comments>http://www.fotos-verkaufen.de/fotorecht/vertragliche-regelungen-im-fotorecht-model-release-vertrag-und-model-property-release-vertrag.html#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 16 Dec 2010 14:49:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronja Erb</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Beweislast]]></category>
		<category><![CDATA[Bildrechte]]></category>
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		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Es gibt zwei wichtige Vertragstypen im Fotorecht, die das abgebildete Model bzw. das abgebildete Objekt betreffen: den Model-Release-Vertrag und den Model-Property-Release-Vertrag. 1. Der Model-Release-Vertrag wird zwischen dem Fotografen und seinem Model geschlossen. Durch diesen Vertrag stimmt die fotografierte Person (Model) zu, dass die Fotos von dem Fotografen verwendet und veröffentlicht werden können. Ein solcher Vertrag [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Es gibt zwei wichtige Vertragstypen im Fotorecht, die das abgebildete Model bzw. das abgebildete Objekt betreffen: den Model-Release-Vertrag und den Model-Property-Release-Vertrag.</strong></p>
<p>1. Der <strong>Model-Release-Vertrag</strong> wird zwischen dem Fotografen und seinem Model geschlossen. Durch diesen Vertrag stimmt die fotografierte Person (Model) zu, dass die Fotos von dem Fotografen verwendet und veröffentlicht werden können.</p>
<p>Ein solcher Vertrag ist nötig, weil in Deutschland das Recht am eigenen Bild geschützt ist und es daher vor der Veröffentlichung von Fotos (von Ausnahmefällen abgesehen) der Einwilligung der abgebildeten Person bedarf. Der Model-Release-Vertrag regelt detailliert, zu welchen Zwecken und in welchem Zeitraum die Verwendung und Veröffentlichung erfolgen darf und welche Vergütung das Model erhält.</p>
<p>Häufig verlangen Bildagenturen den Nachweis eines entsprechenden Vertrags, bevor das Bild in die Datenbank aufgenommen wird, wenn eine Person zentrales Bildmotiv ist.</p>
<p>2. Der <strong>Model-Property-Release-Vertrag</strong> wird zwischen dem Fotografen und dem Eigentümer bzw. Rechteinhaber geschlossen. Hierdurch räumt der Eigentümer/Rechteinhaber dem Fotografen das Recht ein, das Foto zu verwenden und zu veröffentlichen.</p>
<p>Der Model-Property-Release-Vertrag ist daher das Pendant zum Model-Release-Vertrag und bezieht sich auf die Ablichtung von Gegenständen. Ähnlich wie der Model-Release-Vertrag wird im Model-Property-Release-Vertrag geregelt, zu welchen Zwecken das Bild verwendet werden darf, wie lange dieses Recht besteht und welche Vergütung dafür gezahlt wird.</p>
<p>Der Model-Property-Release-Vertrag muss immer dann abgeschlossen werden, wenn urheberrechtlich geschützte Gegenstände fotografiert werden sollen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Fotos auf nicht-öffentlichen Plätzen, Gebäuden oder Gegenständen handeln.</p>
<p>Keiner dieser beiden Vertragstypen unterliegt einem Formzwang, diese Verträge können also auch mündlich geschlossen werden. Es empfiehlt sich aber, grundsätzlich alle Verträge schriftlich abzuschließen, damit es, wenn es zu Uneinigkeiten kommt, keine Beweisschwierigkeiten gibt. Die Beweislast liegt beim Fotografen bzw. dem Bildverwerter.</p>
<p><strong><em>Hinweis: Die oben stehenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen nur der allgemeinen Information.</em></strong></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein zusätzliches Honorar für Veröffentlichung von Foto in E-Paper</title>
		<link>http://www.fotos-verkaufen.de/fotorecht/kein-zusatzliches-honorar-fur-veroffentlichung-von-foto-in-e-paper.html</link>
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		<pubDate>Sun, 07 Nov 2010 10:00:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronja Erb</dc:creator>
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		<category><![CDATA[E-Paper]]></category>
		<category><![CDATA[Foto]]></category>
		<category><![CDATA[Fotografenhonorar]]></category>
		<category><![CDATA[Lizens]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Fotograf hat keinen Anspruch auf ein zusätzliches Honorar für eine Fotoveröffentlichung, wenn sein Foto auch in der E-Paper-Ausgabe einer Zeitung veröffentlicht wird. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte die E-Paper-Ausgabe nur eine geringe Abrufquote, da es sich um einen kostenpflichtigen Download handelte. Der Fall dürfte anders zu entscheiden sein, wenn die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<dl class="wp-caption alignleft" style="width: 210px;">
<dt class="wp-caption-dt"> <img class="size-full wp-image-2233" title="ebook © claudionegri79 - Fotolia.com" src="http://www.fotos-verkaufen.de/wp-content/uploads/fotolia/10-11/ebook-e1289855206972.jpg" alt="" width="200" height="144" /> </dt>
</dl>
<p>Ein Fotograf hat keinen Anspruch auf ein zusätzliches Honorar für eine Fotoveröffentlichung, wenn sein Foto auch in der E-Paper-Ausgabe einer Zeitung veröffentlicht wird. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte die E-Paper-Ausgabe nur eine geringe Abrufquote, da es sich um einen kostenpflichtigen Download handelte. Der Fall dürfte anders zu entscheiden sein, wenn die Abrufquote deutlich steigen bzw. die Auflagenzahl der Print-Ausgabe gar übersteigen würde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2010, Az.: I-20 U 235/08).</p>
<p>Bild © claudionegri79 &#8211; Fotolia.com</p>
<div style='clear:both'></div><img src="http://www.fotos-verkaufen.de/?ak_action=api_record_view&id=2186&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Fotoklau im Internet</title>
		<link>http://www.fotos-verkaufen.de/fotorecht/fotoklau-im-internet.html</link>
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		<pubDate>Tue, 05 Oct 2010 18:06:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ronja Erb</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Welche Rechte habe ich als Fotograf, wenn meine Fotos von Dritten unberechtigt verwendet werden? Als Fotograf sind Sie Urheber Ihrer Fotos und haben damit das Recht zu bestimmen, ob und wie Ihre Fotos verwendet werden. Jede unberechtigte Verwendung Ihrer Fotos stellt eine Verletzung Ihrer Urheberrechte dar. Grundsätzlich ist jedes Foto geschützt, das, so der Gesetzestext, [...]]]></description>
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<dt class="wp-caption-dt"> <img class="size-medium wp-image-2044" title="Man stealing data from a laptop isolated  ©iStockphoto.com/Pinopic" src="http://www.fotos-verkaufen.de/wp-content/uploads/istockphoto/10-10/Fotos_klauen-300x199.jpg" alt="" width="300" height="199" /> </dt>
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<p><strong><em>Welche Rechte habe ich als Fotograf, wenn meine Fotos von Dritten unberechtigt verwendet werden?</em></strong></p>
<p>Als Fotograf sind Sie Urheber Ihrer Fotos und haben damit das Recht zu bestimmen, ob und wie Ihre Fotos verwendet werden. Jede unberechtigte Verwendung Ihrer Fotos stellt eine Verletzung Ihrer Urheberrechte dar.</p>
<p>Grundsätzlich ist jedes Foto geschützt, das, so der Gesetzestext, eine „gewisse Schöpfungshöhe“ erreicht hat. An die Schöpfungshöhe werden keine hohen Anforderungen gestellt. Jeder Schnappschuss oder jedes Urlaubsfoto erfüllt schon die erforderlichen Voraussetzungen, um geschützt zu sein.  Auch ist es für den Schutz unerheblich, ob der  Fotograf professionell bzw. beruflich tätig ist oder ob es sich um eine Privatperson handelt.</p>
<p>Stellen Sie fest, dass jemand Ihre Bilder unberechtigt verwendet, können Sie unter anderem Unterlassung verlangen und Schadensersatz fordern.</p>
<p>Als Urheber haben Sie das Recht, denjenigen, der Ihre Fotos unberechtigt verwendet, abzumahnen. Dieses Recht steht auch der Fotoagentur zu, für die Sie ggf. tätig sind. Die Abmahnung hat zum Ziel, die Rechtsverletzung außergerichtlich zu beenden. Die Kosten für die Abmahnung trägt grundsätzlich der Abgemahnte.</p>
<p>Der Rechtsverletzer ist dem Urheber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch die unbefugte Nutzung entstanden ist. Zur Berechnung des Schadens gibt es mehrere Möglichkeiten: 1. die Berechnung des konkreten Schadens, 2. die Herausgabe des Verletzergewinns oder 3. die Berechnung des Schadens im Wege der sogenannten Lizenzanalogie. In der Praxis wird meistens die dritte Alternative angewendet. Demnach muss der Rechtsverletzer dem Urheber denjenigen (Lizens-)Betrag zahlen, den er hätte bezahlen müssen, wenn er einen Lizenzvertrag mit dem Fotografen geschlossen hätte.</p>
<p>Der Urherber hat gemäß des Urhebergesetzes Anspruch darauf, dass er als Urheber genannt wird, also ein Urheberrechtsvermerk angebracht wird. Ist dieser Vermerk nicht angebracht oder ein bereits vorhandener Vermerk entfernt worden, oder hat der Nutzer des Fotos sogar einen falschen Urheberrechtsvermerk angebracht, wird von der Rechtssprechung eine Erhöhung des Schadensersatz um 100 Prozent anerkannt.</p>
<p>Ronja Sebode, Rechtsanwältin und Kommunikationsberaterin</p>
<p>Mail: <a href="mailto:contact@jurcom.info">contact@jurcom.info</a></p>
<p><strong>Hinweis: Die oben stehenden Informationen stellen keine rechtliche Beratung dar und dienen nur der allgemeinen Information.</strong></p>
<p>Bild: ©iStockphoto.com/Pinopic</p>
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